Weiterhin Kritik am Staatsvertrag trotz Verbesserungen

Die SP Basel-Stadt begrüsst die gemeinsame Spitalplanung der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Seit der Vernehmlassungsvorlage wurde auch dank dem Druck der SP zwar Verbesserungen wie die GAV-Pflicht erzielt, dennoch gibt es viele Kritikpunkte.Die SP Basel-Stadt wird die Staatsverträge kritisch prüfen und die Parteigremien werden danach entscheiden, ob die Spitalfusion unterstützt oder abgelehnt wird.

Die SP Basel-Stadt begrüsst explizit den Staatsvertrag betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung. Entscheidende für eine öffentliche und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung ist eine effektive Planung und Steuerung des Angebots im stationären und ambulanten Spitalbereich. Diese Planung muss zwingend für den gesamten Gesundheitsraum erfolgen. Die SP Basel-Stadt erwartet, dass dieses Steuerungsinstrument konsequent angewendet wird und eine bedarfsgerechte Spitalplanung erfolgt, so wie dies im Bundesgesetz den Kantonen zugewiesen wird.

 

Verbesserungen dank GAV und Regelung GWL bei ärztlicher Weiterbildung

Beim Staatsvertrag zur Spitalgruppe wurden auch dank dem Druck der SP folgende Verbesserungen erzielt: Neu besteht für die Spitalgruppe die Pflicht für den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV). Und auch die Regelung der GWL wurde zumindest bei der ärztlichen Weiterbildung verbessert.

 

Spitalfusion: Viele Kritikpunkte bleiben

Deutlich anders bewertet die SP Basel-Stadt den Staatsvertrag zur Spitalfusion. Folgende Punkte werden kritisiert:

  • Ein paritätisches Beteiligungsverhältnis wurde nicht erreicht. Obwohl der Kanton Basel-Landschaft 60% des Versorgungsgebiets stellt, bringt er nur ein Drittel des Kapitals ein und trägt entsprechend auch nur ein Drittel des Risikos.
  • Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen für «Lehre und Forschung» werden weiterhin nur durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt, obwohl der Grosse Rat einstimmig eine paritätische Finanzierung fordert.
  • Der Standort Bruderholz ist aus Versorgersicht kaum notwendig, nur schwer erreichbar und deutlich zu gross dimensioniert.
  • Die bikantonale Trägerschaft führt zu einer schwerfälligen Steuerung der Spitalgruppe aufgrund der Vetomacht beider Kantonsregierungen bei wichtigen Entscheiden und der unterschiedlichen politischen Präferenzen.
  • Mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ist die Mitbestimmung der Parlamente bei einer Weiterentwicklung der Spitalgruppe nicht mehr gewährleistet. Auch kann bei einer Fehlentwicklung der Spitalgruppe das Parlament keinen Einfluss mehr auf die Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlage nehmen.
  • Die Alternative einer verstärkten Kooperation der Spitäler ohne Fusion wurde weiterhin nicht vertieft geprüft.

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