Keine Sozialpolitik mit dem Übertretungsstrafgesetz

Die SP Basel-Stadt begrüsst die Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) im Sinne der Vereinheitlichung und der Streichung von unnötigen und überholten Tatbeständen. Wir sind der Ansicht, dass nicht jedes unerwünschte Verhalten mit einer Busse geahndet werden soll. Die Wirkungen des Strafrechts – und somit auch der Ordnungsbussen – auf das zukünftige Verhalten der Einwohnerinnen und Einwohner werden tendenziell überschätzt.

Vorliegender Entwurf erfüllt unsere Erwartungen nicht

Die SP Basel-Stadt begrüsst die Totalrevision des ÜStG im Sinne der Vereinheitlichung und der Streichung von unnötigen und überholten Tatbeständen. Der vorliegende Vorentwurf erfüllt unserer Ansicht nach diese Absicht bei Weitem noch nicht. Nach wie vor befinden sich Strafbestände im ÜStG, die bereits in anderen Gesetzen (z.B. Polizeigesetz, Zivilrecht, etc.) behandelt werden. Der Wille zur Streichung überholter Strafbestände ist nur wenig erkennbar.

Wirkung von Bussen wird überschätzt

Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass – im Sinne einer freiheitlichen und mündigen Gesellschaft – nicht jedes unerwünschte Verhalten mit einer Busse geahndet werden soll. Studien der Verhaltensökonomie zeigen auf, dass Bussen nur Wirkung zeigen, wenn sie durchsetzbar sind, wofür ein massiver polizeilicher Ausbau Richtung eines Überwachungsstaats notwendig wäre. Das lehnen wir entschieden ab. In unserer Stadt soll es möglich sein auf unerwünschtes Verhalten auch anders als mit Strafrecht zu reagieren.

Strafrecht entfaltet seine Wirkung immer erst nach einer Straftat, weshalb seine präventive Wirkung äusserst beschränkt ist. Wir legen deshalb Wert darauf, dass nur jenes Verhalten unter Strafe gestellt wird, das tatsächlich strafwürdig ist bzw. das ein schützenswertes Rechtsgut verletzt oder zumindest konkret gefährdet. Das Strafrecht – und damit auch ein kantonales Übertretungsstrafgesetz – soll ultima ratio sein.

Die SP Basel-Stadt fordert

  • Keine Sozialpolitik mittels dem ÜStG
  • Weitere Reduktion der Strafbestände im ÜStG, die bereits in anderen Gesetzen behandelt werden und/oder überholt sind
  • Eine Limitierung der Bussenhöhe für einzelne Tatbestände im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips
  • Nur die vorsätzliche und nicht die fahrlässige Begehung eines Delikts zu bestrafen – analog dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
  • Eine Beschränkung des Ermessenspielraums für die rechtsanwenden Behörden durch klar konkretisierte Tatbestände

Zusammenfassend sind wir der Haltung, dass das schweizerische Strafgesetzbuch bereits sehr umfassend ist und in den letzten Jahren stark ausgeweitet wurde. Daher besteht für ein kantonales Übertretungsstrafgesetz nur wenig Raum.

Die SP Basel-Stadt ist gespannt auf den definitiven Ratschlag der Regierung und wird, wenn nötig, in der Kommission und im Grossen Rat entsprechende Änderungsanträge einbringen.

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