Festnahmen in der Matthäuskirche und anschliessende Demonstration vom 3. März 2016
Auch eine unbewilligte Demonstration darf nicht mittels unverhältnismässigen polizeilichen Mitteln aufgelöst werden. Durch das Schiessen von Gummischrot aus kurzer Entfernung auf den Körper der Demonstrantinnen und Demonstranten hat die Polizei